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Anlage - KOOPERATIONSVEREINBARUNG

über die Leistungen der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe
zwischen
dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe/ Rheinland - vertreten durch den Direktor/ die Direktorin des Landschaftsverbandes - 48133 Münster/ 50679 Köln
und dem Kreis X/ der kreisfreien Stadt X - vertreten durch den Landrat/ OBM - PLZ ORT
- nachfolgend insgesamt Kooperationspartner genannt -

Aufgrund des § 5 des Landesausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch
(AG-SGB IX), des § 8 des Landesausführungsgesetzes zum Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) und des § 5 der zwischen den Landschaftsverbänden und
den kommunalen Spitzenverbänden geschlossenen Rahmenvereinbarung NRW wird nach
Beteiligung der Verbände der Menschen mit Behinderungen auf Landesebene und der
Spitzenverbände der Leistungserbringer folgende Kooperationsvereinbarung geschlossen:
A.
Allgemeiner Teil
§ 1
Sozialplanung
(1) Ein wesentliches Ziel der Kooperationspartner bei der gemeinsamen Sozialplanung
ist die Herstellung inklusiver Sozialräume und die Sicherstellung
sozialraumorientierter Leistungen, um einheitliche inklusive Lebensverhältnisse in
Nordrhein-Westfalen zu fördern und zu stärken. Insbesondere wirken die
Kooperationspartner darauf hin, die Lebensverhältnisse im Kreis/ in der kreisfreien
Stadt zu analysieren, um Optimierungsbedarfe zu erkennen und dadurch
größtmögliche Teilhabemöglichkeiten der Menschen mit Behinderungen
sicherzustellen.
(2) Zu diesem Zweck werden die Angebotsstrukturen im Kreis/ in der kreisfreien Stadt
für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit besonderen sozialen
Schwierigkeiten in kooperativer und vertrauensvoller Zusammenarbeit stetig
bedarfsgerecht weiterentwickelt und deren sozialplanerische Konzeption und
Koordination eng miteinander abgestimmt.
(3) Die Kooperationspartner wirken darauf hin, dass für Menschen mit Behinderungen
und Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten im Kreis/ in der kreisfreien
Stadt ausreichende Angebote vorhanden sind und eine wohnortnahe Betreuung
gewährleistet wird. Die Versorgungsstrukturen für Menschen mit Behinderungen und
mit herausforderndem pädagogisch-intensivem Unterstützungsbedarf sind dabei mit
in den Blick zu nehmen. Sollte es aus fachlichen oder wirtschaftlichen Gründen
sinnvoll sein, bestimmte Angebote überregional vorzuhalten, sollen diese trotzdem
möglichst wohnortnah zur Verfügung stehen.
(4) Vor dem Hintergrund des Ziels, das Gemeinwesen und den Sozialraum inklusiv
weiterzuentwickeln, streben die Kooperationspartner an, die Leistungen und
Angebote im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge zu stärken und bei Bedarf
weiter auszubauen. Sie wirken gemeinsam darauf hin, dass ausreichende Leistungen
und Angebote für eine nachhaltige und bedarfsorientierte soziale Infrastruktur
(insbesondere öffentlicher Personennahverkehr, Assistenzangebote, Fahrdienste und
Freizeitangebote sowie im Bereich Teilhabe am Arbeitsleben) zur Verfügung stehen.
Um möglichst vielen Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben in
der eigenen Häuslichkeit zu ermöglichen, wirken die Kooperationspartner auch auf
den Bau von barrierefreien Wohnungen auch im Rahmen der sozialen
Wohnraumförderung des Landes hin.
(5) Die Kooperationspartner streben dabei im Hinblick auf eine effektive Sozialplanung
die Einbeziehung der Verbände der Menschen mit Behinderungen, der
kreisangehörigen Gemeinden und eine wirkungsvolle Vernetzung mit den regionalen
Leistungserbringern an.
§ 2
Gesamtplanverfahren
(1) Der Kreis/ die kreisfreie Stadt kann im Einzelfall Beteiligter am Gesamtplanverfahren
des Landschaftsverbandes sein. Dabei wird die Bedarfsermittlung auf Grundlage des
ICF-orientierten Bedarfsermittlungsinstrumentes (BEI_NRW für volljährige
Leistungsberechtigte und BEI_NRW KiJu für Kinder und Jugendliche) durchgeführt.
Die Mitwirkung umfasst erforderlichenfalls auch eine fachliche Stellungnahme.
Bei Bedarf werden Einzelheiten in der Kooperationsvereinbarung geregelt.
(2) Bei gleichzeitiger Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen
der Sozialhilfe, insbesondere existenzsichernder Leistungen nach dem Dritten und
Vierten Kapitel SGB XII, findet eine enge Kooperation der jeweiligen Leistungsträger
mit dem Ziel der Vermeidung von Leistungslücken und zum lückenlosen
Ineinandergreifen der Leistungen statt (§ 2a Abs. 2a AG-SGB XII).
(3) Besondere Bedeutung kommt der Kooperation und Zusammenarbeit bei Wechsel
eines Menschen mit Behinderungen aus einer besonderen Wohnform in die eigene
Wohnung zu. Der Kreis/ die kreisfreie Stadt wird frühzeitig vom Landschaftsverband
in die Planung eingebunden und unterstützt den Menschen mit Behinderungen bei
der Suche nach angemessenem und bedarfsgerechtem Wohnraum.
(4) Die Effektivität der Zusammenarbeit im Rahmen des Gesamtplanverfahrens wird vor
dem Hintergrund einer wirkungsvollen Vernetzung und Einbeziehung aller beteiligten
Leistungsträger kontinuierlich gemeinsam erörtert und weiterentwickelt.
§ 3
Lokale Steuerungs- und Planungsgremien
(1) Zur Fortschreibung der Leistungs- und Angebotsstruktur und zur Überprüfung der
Zusammenarbeit im Rahmen des Gesamtplanverfahrens findet mindestens einmal
jährlich ein lokales Steuerungs- und Planungsgremium statt. Die Partner der
Kooperationsvereinbarung regeln, ob gesonderte Besprechungsformate/Gremien für
die Themen Soziale Teilhabe für volljährige Leistungsberechtigte, für Kinder- und
Jugendliche sowie für die Teilhabe am Arbeitsleben zweckmäßig sind und
eingerichtet werden. Anlassbedingt können in Abstimmung zwischen den
Kooperationspartnern zusätzliche Sitzungstermine vereinbart werden.
(2) Regelmäßige Sitzungsteilnehmer des lokalen Steuerungs- und Planungsgremiums
sind die Kooperationspartner, Vertreter der örtlichen Leistungserbringer sowie
Vertreter der örtlichen Verbände der Menschen mit Behinderungen. Darüber hinaus
haben die kreisangehörigen Gemeinden die Möglichkeit, an den Sitzungen
teilzunehmen.
[Ggf. weitere Sitzungsteilnehmer des/der lokalen Steuerungs- und
Planungsgremiums/-gremien benennen]
(3) Die Federführung, insbesondere für die organisatorische Abwicklung, obliegt dem
Kreis/ der kreisfreien Stadt / dem Landschaftsverband. Der Kreis/die kreisfreie Stadt
oder der Landschaftsverband stimmt die Tagesordnung für das lokale Steuerungsund
Planungsgremium mit dem Landschaftsverband oder dem Kreis/ der kreisfreien
Stadt ab. Alle Teilnehmenden erhalten die Gelegenheit, Tagesordnungspunkte zu
benennen.
(4) Der Landschaftsverband/ der Kreis/ die kreisfreie Stadt nimmt zudem bei Bedarf an
weiteren lokalen Steuerungs- und Planungsgremien des Kreises/ der kreisfreien
Stadt/ des Landschaftsverbandes teil. In diesen Gremien werden
Handlungsanforderungen und Entwicklungspotenziale gemeinsam erörtert und
Lösungsansätze erarbeitet.
[ Konkretisierung weiterer lokaler Steuerungs- und Planungsgremien und
Sitzungsmodalitäten -
Hinweis: Im Rahmen der Konkretisierung mit den einzelnen Mitgliedskörperschaften
könnte unterschieden werden zwischen einer regelmäßigen Teilnahme und einer
gelegentlichen Teilnahme je nach Thema und Bedarf.]
(5) Ziel der Kooperationspartner ist es, zur Herstellung möglichst landeseinheitlicher
Steuerungs- und Planungsverfahren beizutragen.
§ 4
Informationen und Daten
(1) Die Kooperationspartner sichern sich gegenseitig einen geeigneten Informations- und
Datenaustausch zur Umsetzung der Inhalte der Rahmenvereinbarung und dieser
örtlichen Kooperationsvereinbarung zu. Die hierfür relevanten Daten ergeben sich
aus der Anlage1 zu dieser Kooperationsvereinbarung.
(2) Die geltenden gesetzlichen datenschutzrechtlichen Vorgaben nach § 35 Abs. 1 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) i.V.m. §§ 67 ff. des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB X) und nach dem Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
1 Die Anlage ist noch zu erstellen.
(DSG NRW) zur Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden
hierbei von den Kooperationspartnern eingehalten.
(3) Eine Auswertung der Daten erfolgt anlässlich der lokalen Steuerungs- und
Planungsgremien nach § 3. Gegenstand der Auswertung ist die Analyse und
Bewertung der Fallzahl- und Kostenentwicklung sowie die Beurteilung der
Arbeitsweise und Effektivität der Zusammenarbeit im Rahmen des
Gesamtplanverfahrens. Zudem soll die Datenanalyse darüber Aufschluss geben, ob
ausreichende Angebote für eine nachhaltige und bedarfsorientierte soziale
Infrastruktur zur Verfügung stehen.
(4) Die Vereinbarungspartner stellen sich gegenseitig die relevanten Daten zur
Verfügung, um den Berichtspflichten an das zuständige Ministerium nachkommen zu
können.
§ 5
Beteiligung der örtlichen Verbände der Menschen mit Behinderungen, der örtlichen
Leistungserbringer und der kreisangehörigen Gemeinden
(1) Die Kooperationspartner beteiligen die örtlichen Vertretungen der Menschen mit
Behinderungen, die örtlichen Leistungserbringer und die kreisangehörigen
Gemeinden an den wesentlichen Planungs- und Entscheidungsprozessen.
(2) Die Beteiligung soll je nach regionalen Strukturen möglichst über bereits bestehende
Gremien und Netzwerke sichergestellt werden.
B.
Besonderer Teil
I.
Leistungen für volljährige Leistungsberechtigte
§ 6
Leistungen zur Sozialen Teilhabe
(1) Im Bereich der sozialen Teilhabe wirken die Vereinbarungspartner gemeinsam darauf
hin, dass das Leistungsangebot dem Bedarf entspricht und eine wohnort- und
zeitnahe Leistungserbringung möglich ist. Die Leistungserbringer und die
Landesverbände der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen
werden dabei aktiv einbezogen.
(2) Der Landschaftsverband informiert den Kreis / die kreisfreie Stadt über Anträge auf
Abschluss einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung von Leistungserbringern
und bezieht diese/n im Rahmen der Prüfung der Wirtschaftlichkeit und
Leistungsfähigkeit des Antragstellers mit ein. Der Kreis / die kreisfreie Stadt gibt zur
Eignung des jeweiligen Leistungserbringers eine Empfehlung ab.
(3) Die Leistungen für volljährige Menschen mit Behinderungen in einer Pflegefamilie
stellen eine Alternative zur Betreuung in eigenen Räumlichkeiten sowie in
besonderen Wohnformen dar. Vor dem Hintergrund, dem Menschen größtmögliche
Teilhabe und Selbstbestimmung zu ermöglichen, sollen diese Leistungen daher
weiterhin gestärkt werden. Die Kooperationspartner wirken in Zusammenarbeit mit
den bestehenden Familienpflegeteams auf einen flächendeckenden Ausbau dieses
Unterstützungsangebotes hin.
[Ausführungen zum Kreis / zur kreisfreien Stadt]
(4) Komplementäre Leistungs- und Beratungsangebote können zur Reduzierung oder
gar zur Vermeidung eines Bedarfes an Assistenzleistungen der Eingliederungshilfe
geeignet sein.
(5) Die Vereinbarungspartner sehen es im Hinblick auf die Weiterentwicklung eines
inklusiven Gemeinwesens und eines inklusiven Sozialraums als gemeinsame
Aufgabe an, auf ein ausreichendes, vernetztes und koordiniertes Leistungs- und
Beratungsangebot hinzuwirken.
[Hier sollte je Mitgliedskörperschaft konkret benannt werden, was schon existiert und
wo man tätig werden will bzw. wie man das in Planungsschritten abarbeitet]
[Ggf. Ausführungen zur Finanzierung dieser Angebote]
§ 7
Teilhabe am Arbeitsleben
(1) Im Bereich Teilhabe am Arbeitsleben ist es für beide Kooperationspartner
vorrangiges Ziel, die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern. Die Kooperationspartner streben deshalb an,
dass Menschen mit Behinderungen ihren Arbeitsplatz auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt erhalten oder dort einen Arbeitsplatz erlangen. Übergänge aus der
Werkstatt für behinderte Menschen oder von anderen Leistungsanbietern in den
allgemeinen Arbeitsmarkt sollen weiterhin verstärkt durch das Budget für Arbeit
ermöglicht werden.
(2) Eine Beschäftigung in Werkstätten für behinderte Menschen oder bei anderen
Leistungsanbietern ist für eine bestimmte Personengruppe sinnvoll. Daher ist in
Abstimmung der Vereinbarungspartner und der Vertreter der Werkstätten weiterhin
eine angemessene Zahl von Werkstattplätzen vorzuhalten. Andere Leistungsanbieter
sind als Alternative zu den Werkstätten für behinderte Menschen zu begrüßen und zu
fördern, soweit deren Angebote dazu dienlich sind, die Ziele des Art. 27 UN-BRK
besser zu erreichen. Für die Umsetzung von Inklusion ist es jedoch gleichzeitig
erforderlich, die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen außerhalb des
allgemeinen Arbeitsmarkts nach Möglichkeit auf das erforderliche Maß zu
beschränken.
(3) Die Kreise und kreisfreien Städte beziehen die Jobcenter, der Landschaftsverband
die Möglichkeiten des Inklusionsamts im Bereich des 3. Teils des SGB IX in die
Ausgestaltung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein. In diesem
Zusammenhang wirken die Kooperationspartner auch auf mögliche Kooperationen im
Rahmen von Modellprojekten des Bundes z.B. nach § 11 SGB IX hin.
(4) [ Regelungen zu den lokalen Steuerungs- und Planungsgremien Teilhabe am
Arbeitsleben]
§ 8
Leistungen der Hilfe zur Pflege
Die Kooperationspartner wirken auf eine einvernehmliche Klärung der sachlichen
Zuständigkeit bei Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf hin. Sie tragen dafür
Sorge, dass Zuständigkeitsklärungen sich nicht zu Lasten des Leistungsberechtigten
auswirken.
§ 9
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den
§§ 67 bis 69 SGB XII
[Ausführungen zur aktuellen Situation im Kreis / in der kreisfreien Stadt]
(1) Der Landschaftsverband informiert den Kreis / die kreisfreie Stadt über Anträge auf
eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung von Leistungserbringern und bezieht
diese/n im Rahmen der Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit des
Antragstellers mit ein. Der Kreis / die kreisfreie Stadt gibt zur Eignung des jeweiligen
Leistungserbringers eine Empfehlung ab.
(2) Die Vereinbarungspartner sind sich darin einig, dass stationäre Plätze nur in dem
Umfang vorgehalten werden müssen, wie sie unter Beachtung der Grundsätze
„ambulant vor stationär“ und „ortsnahe Hilfe“ erforderlich sind.
(3) Komplementäre Angebote, die der Beratung, Tagesstrukturierung, Freizeitgestaltung
und Pflege sozialer Kontakte dienen und als solche ein selbstständiges Leben und
Wohnen von Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten unterstützen bzw.
gewährleisten, werden gemeinsam geschaffen, um eine ambulante Wohnbetreuung
zu vermeiden oder zu ergänzen. Die Vereinbarungspartner sehen es als ihre
gemeinsame Aufgabe an, auf ein ausreichendes, vernetztes und koordiniertes
Angebot hinzuwirken.
[Ggf. Ausführungen zur Finanzierung dieser Angebote]
II.
Leistungen für Kinder und Jugendliche
§ 10
Leistungen zur sozialen Teilhabe
Die Kooperationspartner wirken gemeinsam darauf hin, dass das Leistungsangebot dem
Bedarf entspricht und eine wohnort- und zeitnahe Leistungserbringung möglich ist. Die
Leistungserbringer werden dabei aktiv einbezogen.
§ 11
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Die Kooperationspartner wirken gemeinsam auf einen bedarfsgerechten Auf- und Ausbau
der interdisziplinären Frühförderung hin.
§ 12
Leistungen zur Teilhabe an Bildung
(1) Die Grundsätze und Ziele der Sozialplanung (§ 1) gelten gleichermaßen für
Leistungen zur Teilhabe an Bildung. Dabei werden die besonderen Belange der
Schüler/-innen und Studierenden berücksichtigt.
(2) Der Landschaftsverband wirkt darauf hin, dass für die Leistungen zur Teilhabe an
Bildung ein den allgemeinen Anforderungen entsprechendes Gesamtplanverfahren
umgesetzt wird. Der Kreis / die kreisfreie Stadt wird an diesem Prozess beteiligt.
(3) Im Rahmen der gemeinsamen Leistungserbringung für Hilfen zu einer Schulbildung
oder zur schulischen Ausbildung für einen Beruf (§ 13 der Rahmenvereinbarung)
bestehen im Kreis / in der kreisfreien Stadt derzeit folgende Modelle:
[Ausführungen zu bestehenden Modellen und Einschätzung der Situation]
§ 13
Leistungen der Hilfe zur Pflege
Für Leistungen an Kinder und Jugendliche gilt § 8 entsprechend.
§ 14
Kooperation mit der Jugendhilfe
(1) Die Vereinbarungspartner kooperieren in der Sozialplanung nach dem SGB IX eng mit
der Jugendhilfeplanung nach § 79 SGB VIII. Ziel ist ein nahtloses Ineinandergreifen von
Leistungen sowie die rechtzeitige und ausreichende Planung von Leistungen der
Jugendhilfe, in deren Rahmen Leistungen zur Teilhabe erbracht werden; hier
insbesondere der Angebote der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach
§§ 22 - 26 SGB VIII sowie Angebote der Jugendförderung nach §§ 11-14 SGB VIII.
(2) Die Vereinbarungspartner wirken darauf hin, dass Leistungserbringer der
Eingliederungshilfe bedarfsgerecht mit Leistungserbringern der Jugendhilfe
zusammenarbeiten.
(3) Der Kreis wirkt auf nachhaltige Kooperationsstrukturen mit den Trägern der öffentlichen
Jugendhilfe innerhalb seines Gebietes hin, möglichst durch den Abschluss von
Kooperationsvereinbarungen.
§ 15
Lokale Steuerungs- und Planungsgremien
(1) Die Steuerungs- und Planungsgremien im Bereich der Eingliederungshilfe für Kinder
und Jugendliche sind mit den örtlichen Jugendhilfeträgern zu koordinieren und
abzustimmen.
(2) Themen der Sozialplanung für Kinder und Jugendliche sind insbesondere:
1. Austausch mit der Jugendhilfeplanung der öffentlichen Jugendhilfeträger bzgl. des
Bedarfs von jungen Menschen, die behindert oder von einer Behinderung bedroht
sind, an Angebote der Kinder- und Jugendhilfe sowie die Maßnahmen zur
Bedarfsdeckung,
2. Fortschreibung der Angebotsstruktur der Leistungen zur Teilhabe für Kinder und
Jugendliche,
3. Überprüfung der Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten sowie
4. Überprüfung, ob an Schnittstellen die Leistungen der Teilhabe bedarfsgerecht und
ohne Unterbrechung erbracht werden. Zu diesen Schnittstellen zählen insbesondere
a) die Förderung von Kindern mit Behinderungen in Kindertageseinrichtungen und
Leistungen der Frühförderung,
b) der Übergang von der Kindestageseinrichtung in die Schule,
c) der Übergang vom gebundenen in den offenen Ganztag,
d) der Übergang von § 35a SGB VIII zu Leistungen des SGB IX,
e) der Übergang aus einer Wohnform für minderjährige Leistungsberechtigte im
Sinne des § 134 SGB IX nach Erreichen der Volljährigkeit.
C.
Schlussbestimmungen
§ 16
Evaluation
Mindestens einmal jährlich soll ein gemeinsamer Austausch der Kooperationspartner zur
Umsetzung der Ziele und Inhalte der Rahmen- und Kooperationsvereinbarung erfolgen. Ziel
ist es, die Verständigung aller Beteiligten sicherzustellen und bei Bedarf die Effektivität der
Zusammenarbeit und das dafür vorgesehene Verfahren weiter zu optimieren. Darüber
hinaus soll auf Grundlage dieses Austauschs diese Vereinbarung bei Anpassungsbedarf
weiterentwickelt werden. Anpassungsverlangen einer Kooperationspartei sind gegenüber der
anderen Kooperationspartei schriftlich zu erklären.
§ 17
Inkrafttreten und salvatorische Klausel
(1) Diese Vereinbarung tritt zum <Tag ihrer Unterzeichnung> in Kraft. Sie löst die
Kooperationsvereinbarung vom <Datum> ab.
(2) Diese Vereinbarung gilt zunächst für fünf Jahre, gerechnet vom Ende des Jahres
ihres Inkrafttretens. Spätestens nach Ablauf der fünf Jahre ist diese auf ihren Inhalt
hin zu überprüfen und bei Änderungsbedarf durch die Kooperationspartner
anzupassen. Ergibt die Prüfung, dass kein Änderungsbedarf besteht, gilt diese
Kooperationsvereinbarung für weitere fünf Jahre fort. Ergibt das Resultat der Prüfung,
dass Änderungsbedarf besteht, gilt diese Vereinbarung solange fort, bis sie von einer
neuverhandelten Kooperationsvereinbarung abgelöst wird. Dieses Verfahren ist alle
fünf Jahre zu wiederholen.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Kooperationsvereinbarung unwirksam sein, wird die
Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Die Kooperationspartner
verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung
möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
Landschaftsverband Kreis/ kreisfreie Stadt
Ort, <Datum> Ort, <Datum>
In Vertretung In Vertretung
____________________________  

Name, LR            

____________________________

Name, Funktion


Anlage
Relevante Daten für den Informations- und Datenaustausch nach § 4 dieser
Kooperationsvereinbarung