Transkript anzeigen Abspielen Pausieren

Leistungen zur Förderung der Verständigung

Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Menschen mit Hör- und/oder Sprachbehinderungen bei besonderen Anlässen den Kontakt mit anderen Menschen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Wann handelt es sich um eine Hör- oder Sprachbehinderung?

Eine Hörbehinderung besteht in jedem Fall dann, wenn der Mensch gehörlos ist oder eine sprachliche Verständigung nur mit Hörhilfen, zum Beispiel nur mit Hörgeräten möglich ist.

Eine Sprachbehinderung ist dann gegeben, wenn der Mensch mit Behinderung sich nicht so ausdrücken kann, dass er von anderen verstanden wird, auch wenn diese sich um Verständigung bemühen. Dazu gehören zum Beispiel Personen, die stark stammeln, stark stottern oder deren Sprache stark unartikuliert ist.

Wann hat man einen Anspruch auf Leistungen zur Förderung der Verständnis?

Ein Anspruch auf Leistungen zur Förderung der Verständigung besteht nur, um die Verständigung mit anderen Menschen aus besonderem Anlass zu ermöglichen. Besondere Anlässe sind zum Beispiel wichtige Vertragsverhandlungen oder besondere Familienfeiern.

So wird die Verständigung gefördert

Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen wie zum Beispiel sind Schriftdolmetscher, Simultandolmetscher, Oraldolmetscher und Kommunikationsassistenten.

Hinweise

Wird ein Gebärdensprachdolmetscher in regelmäßig wiederkehrenden Situationen benötigt, handelt es sich um eine Assistenzleistung. Wenn Sie sich darüber informieren möchten, wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechpersonen beim LWL.

Benötigt ein Student für Vorlesungen an der Hochschule einen Gebärdensprachdolmetscher, handelt es sich um eine Leistung zur Teilhabe an Bildung.

Wie kann man Leistungen zur Förderung der Verständigung beantragen?

Um Leistungen zur Förderung der Verständigung zu erhalten, müssen Sie einen Antrag auf Eingliederungshilfe stellen. Für mehr Informationen zur Antragstellung klicken Sie hier.

 

Ansprechpersonen

Bekommen Sie bereits Leistungen vom LWL? Dann wenden Sie sich bitte an die Ansprechperson, die auch auf den Briefen genannt ist, die Sie vom LWL erhalten.
 

Bekommen Sie noch keine Leistungen vom LWL? Dann wenden Sie sich bitte an die Betreuungsgruppe in Ihrer Region. Hier finden Sie eine Liste der Ansprechpersonen beim LWL.