Wer wird gefördert?
Gefördert werden Werkstattträger, denen eine Bedarfsbestätigung des Sachbereiches Grundsatz WfbM des LWL-Inklusionsamtes Arbeit vorliegt, die einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angehören und die die Maßnahme nicht mit eigenen Mitteln finanzieren können.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Neu- und Erweiterungsbauten und der Erwerb, sowie die Erstbeschaffung von mobilen Ausstattungsgegenständen.
Wer fördert?
An der Finanzierung dieser Maßnahmen kann neben dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) auch die Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit (BA) als Zuwendungsgeber beteiligt sein.
Mittel des LWL-Inklusionsamtes Arbeit stehen hierfür nicht mehr zur Verfügung.
Das LWL-Inklusionsamt Soziale Teilhabe – Projektförderung ist Bewilligungsbehörde für die Landesmittel.
Wie wird gefördert?
Grundlage für die Landesförderung ist die "Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Werkstätten für behinderte Menschen".
Neben den einzusetzenden Eigenmitteln kann die Finanzierung der investiven Projekte grundsätzlich über Zuschüsse und Zinszuschüsse erfolgen. Die Förderung erfolgt dabei prinzipiell im Wege der Anteilsfinanzierung.
Eine Förderung von Mietkostenzuschüssen ist seit 2018 nicht mehr möglich.
Wie stellt sich das Verfahren dar?
Der Sachbereich Projektförderung koordiniert durch Abstimmung der Planung und der Finanzierung die Schaffung von Werkstattplätzen in enger Zusammenarbeit mit den Einrichtungsträgern.
Unter Beachtung der individuell abgestimmten Raumprogramme haben die Werkstattträger ihre Bauplanungen für die bedarfsbestätigten Projekte zu entwickeln und mit dem Sachbereich Projektförderung sowie dem LWL-Bau- und Liegenschaftsbetrieb abzustimmen.
Nach Prüfung der einvernehmlich abgestimmten Planung, der Koordination mit den Zuwendungsgebern und der Abstimmung der Finanzierung auf Basis der durch den LWL-Bau- und Liegenschaftsbetrieb ermittelten Kostenwerte können bei den jeweiligen Zuwendungsgebern die formellen Anträge gestellt werden.
Grundsätzlich kann mit der Durchführung der Maßnahme begonnen werden, sobald alle Zuwendungsbescheide oder in besonderen Einzelfällen die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn vorliegen.
Was passiert nach Abschluss der Maßnahme?
Nach Abschluss der Maßnahme ist die Verwendung der Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger nachzuweisen (Verwendungsnachweis).
Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt durch den Sachbereich Projektförderung auch für alle anderen beteiligten Zuwendungsgeber.
Der mit der Zuwendung verbundene Zuwendungszweck muss während der gesamten Dauer der Zweckbindung erfüllt werden. Dieses wird ebenfalls durch den Sachbereich Projektförderung nachgehalten. Näheres finden Sie unter „Aufgaben im Rahmen der Zweckbindung“.
Sonstige Unterlagen
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen des LWL-Integrationsamtes Westfalen - ANBest Integrationsamt 2014
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung - ANBest-P 2014
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Stand: Juni 2020
- Baufachliche Nebenbestimmungen - (NBest-Bau)
- Beschaffungsliste Ausstattung
- Ergänzende Hinweise zum Zuwendungsbescheid
- Eigenmittelbestätigung "Investprojekte"