Projektförderung
Das LWL-Inklusionsamt Soziale Teilhabe - Projektförderung - ist zurzeit in vier Aufgabenbereichen tätig:
- Koordinierung der Förderung von Wohnraum für Menschen mit Behinderungen nach den Wohnraumförderungsbestimmungen des Landes NRW (WFB)
- Förderung von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)
- Förderung der Entwicklung der Familienpflegedienste
- Aufgaben im Rahmen der Zweckbindung für alle Fördermaßnahmen, für die der Sachbereich Projektförderung Bewilligungsbehörde für Fördermittel des LWL und/oder des Landes NRW ist/war
Was macht der Sachbereich Projektförderung?
Der Sachbereich Projektförderung ist in erster Linie Koordinator, aber auch Bewilligungsbehörde für die Fördermittel des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) sowie des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW (MKFFI) für die obigen Förderbereiche.
Voraussetzung der Förderung eines Wohnangebotes für Menschen mit Behinderungen ist zunächst die Abstimmung des Leistungsangebots mit der Regionalplanung des LWL-Inklusionsamtes Soziale Teilhabe.
Kontakt und Ansprechpersonen für diese Abstimmung finden Sie hier.
Voraussetzung für die Förderung von Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) ist die Bedarfsprüfung im LWL-Inklusionsamt Arbeit, Sachbereich Grundsatz WfbM.
Zum LWL-Inklusionsamt Arbeit kommen Sie hier:
Der Sachbereich Projektförderung koordiniert insbesondere eine einvernehmliche Planung und Finanzierung/Refinanzierung auf der Grundlage der rechtlichen Vorgaben des jeweiligen Förderbereiches, bevor durch den jeweiligen Zuwendungsgeber die Zuwendungen bewilligt werden.
Auch für die Auszahlungen der Zuwendungen des MAGS und des MKFFI ist der Sachbereich Projektförderung zuständig.
Nach Fertigstellung der Fördermaßnahme prüft der Sachbereich Projektförderung den Verwendungsnachweis für alle an der Finanzierung beteiligten Zuwendungsgeber.
Als Bewilligungsbehörde ist das LWL-Inklusionsamt Soziale Teilhabe - Projektförderung - auch für die Kontrolle der Einhaltung des Zuwendungszweckes während des Zweckbindungszeitraumes zuständig. Angaben zum Zuwendungszweck und zur Zweckbindungsdauer ergeben sich aus dem jeweiligen Zuwendungsbescheid.
Hinweis zur Zweckbindung geförderter Pflegeeinrichtungen -Einrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)
Der LWL war nach den Richtlinien des Landes NRW über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einrichtungen freier gemeinnütziger und kommunaler Träger im Bereich der Sozialhilfe bis zum 30.06.1996 als Bewilligungsbehörde des Landes NRW (für das MAGS) zuständig. Nach dem Landespflegegesetz NRW (PfG NW a. F.) war der LWL ab dem 01.07.1996 bis zum 31.07.2003 nicht nur Bewilligungsbehörde des Landes NRW, sondern auch Zuwendungsgeber für die vom LWL bereitgestellten Zuwendungen zur Errichtung von stationären und teilstationären Einrichtungen der Altenhilfe.
Ab dem 01.08.2003 erfolgt zwar keine öffentliche Förderung dieser Einrichtungen mehr. Der Sachbereich Projektförderung ist jedoch weiterhin für die Zweckbindungskontrolle bis zum Ablauf des Zweckbindungszeitraumes der jeweiligen Zuwendungen zuständig.
Kontakt und Ansprechpersonen
Bei Fragen oder Anregungen zum Bereich Projektförderung sind wir für Sie da.
LWL-Inklusionsamt Soziale Teilhabe
Projektförderung
Warendorfer Straße 26-28
48145 Münster
Fax: 0251 591-276
Annegret Jaspers
Leitung Schwerpunkt Projektförderung
Telefon: 0251 591-3240
E-Mail: annegret.jaspers@lwl.org