Tagesstätten
Die Tagesstätte ist ein niedrigschwelliges tagesstrukturierendes Angebot für Erwachsene mit einer psychischen Behinderung.
Mit der Unterstützung der Leistungsberechtigten durch die Tagesstätten, werden Aufenthalte in Kliniken oder die Aufnahme in besondere Wohnformen verhindert und das selbstständige Leben in einem eigenen Haushalt gesichert. Die Tagesstätten sind mindesten 30 Stunden pro Woche geöffnet und fördern durch ihre Angebote die soziale Teilhabe der Besucherinnen und Besucher.
Richtlinien zur Förderung von Tagesstätten für Menschen mit psychischen Behinderungen
Stand 01.01.2020 -Festbeträge Stand 01.03.2020
Präambel
Ein wichtiges versorgungspolitisches Ziel des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) ist die Förderung bedarfsgerechter und gemeindenaher Betreuungsstrukturen für Menschen mit psychischen Behinderungen. Ein unerlässlicher Baustein in diesem System gemeindepsychiatrischer Einrichtungen und Dienste ist die Tagesstätte für Menschen mit psychischen Behinderungen (Tagesstätte). Die Tagesstätte ermöglicht mit ihrem niedrigschwelligen Zugang und ihren am Bedarf der Menschen orientierten Betreuungs- und Förderangeboten die soziale Eingliederung und die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Mit Unterstützung der Tagesstätten verfolgt der LWL das Ziel den Vorrang ambulanter vor stationären Hilfen nachhaltig durchzusetzen und zu sichern. Der LWL schafft die Möglichkeit, dass auch Menschen mit schweren psychischen Behinderungen weiterhin in ihrem gewohnten Umfeld leben können.
Ziele und Leistungsumfang der in der Tagesstätte erbrachten Leistungen ergeben sich aus dem Leistungstyp 22 der Anlage zum Landesrahmenvertrag NRW – stationär - in der Fassung vom 01.01.2002. Die Leistungen der Tagestätte für die Angehörigen der in Ziffer 1 definierten Zielgruppe dienen der sozialen Teilhabe gemäß § 113 SGB IX in Verbindung mit §§ 78 und 81 SGB IX.
Diese Leistungen sind bis Ende 2021 befristet und werden durch die Rahmenleis-tungsbeschreibung zu § 81 SGB IX neu geregelt.
Der LWL finanziert die Tagesstätten auf der Grundlage der folgenden Richtlinien:
1. Zielgruppe
Die Tagesstätte fördert erwachsene Menschen mit einer psychischen Behinderung im Sinne des im Rahmenvertrag Teil A 3.3 beschriebenen Personenkreises,
- die einen individuellen Bedarf an tagesstrukturierender Betreuung mit ge-zielter und geplanter Förderung haben,
- die die Anforderungen des allgemeinen und besonderen Arbeitsmarkts zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht erfüllen,
- die die erforderliche Hilfe nicht besser in einer Tagespflegeeinrichtung nach SGB XI erhalten können und
- deren Bedarf an Tagesstruktur nur teilstationär und nicht ambulant durch den Besuch von Kontakt- und Beratungsstellen, Patiententreffs oder ande-ren Formen von Begegnungs-, Beratungs- und sonstigen Hilfemöglichkei-ten gedeckt werden kann.
Die Tagesstätte muss auch die individuellen Bedarfe der Menschen decken, die ange-sichts ihres oft schweren Krankheitsbildes psychische und soziale Rückzugstendenzen haben und daher eine ablehnende Haltung gegenüber verpflichtenden Betreuungs-angeboten einnehmen und erst über die geduldige schrittweise Stabilisierung zur regelmäßigen Nutzung der Förderangebote motiviert werden müssen.
Für die Menschen ab dem 65. Lebensjahr hat die Tagesstätte eine Maßnahmeplanung zu entwickeln, die die Menschen mittelfristig in eine Tagesstruktur für Senioren begleitet.
Nicht zur Zielgruppe der Tagesstätte gehören Personen, bei denen eine geistige Behinderung oder eine Abhängigkeitserkrankung im Vordergrund steht.
2. Förderempfänger
Der Träger muss über umfassende Erfahrungen in der psychosozialen Betreuung von Menschen mit psychischen Behinderungen in der betreffenden Region verfügen. Des Weiteren wird ein Träger nur dann gefördert, wenn er mit der Tagesstätte zugleich am Ort eine vom örtlichem Sozialhilfeträger geförderte Kontakt- und Beratungsstelle betreibt oder mit einer solchen kooperiert.
Der Träger muss einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen sein oder in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen.
3. Anforderungsprofil an die Tagesstätte
3.1 Konzeptionelle Festlegungen
Der Träger der Tagesstätte hat die Arbeit in einer Konzeption zu beschreiben, die die-sen Richtlinien Rechnung trägt. Insbesondere sind folgende Betreuungsleistungen und deren Umsetzung näher zu erläutern:
- Beschäftigungsangebote
- Lebenspraktische Förderung
- Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten
- Interne und externe Freizeitangebote
- Vermittlung, Hinführung und Unterstützung von Kontakten zu anderen sozialen Hilfen
- Hinführung bzw. Motivation zu möglichst eigenverantwortlicher Tagesstrukturierung
- Unterstützung von Betroffenen-, Selbsthilfe- und Angehörigengruppen
- Förderung des bürgerschaftlichen Engagements
In der Konzeption muss die Art der Kooperation mit dem sozialpsychiatrischen Dienst, den Kontakt- und Beratungsstellen, den Angeboten des Ambulant Betreuten Wohnens und den örtlichen Angeboten im Bereich Arbeit dargelegt werden. In Ab-stimmung mit dem LWL ist die Konzeption fach- und bedarfsgerecht fortzuschreiben.
3.2 Personelle Ausstattungen
Bei einer Tagesstätte mit 20 Plätzen und einem voll ausgebauten, durchgängigen und strukturierten Wochenprogramm beträgt die erforderliche Fachpersonalausstattung 3 Vollzeitkräfte. Bei Tagesstätten mit geringerer bzw. höherer Platzzahl verringert bzw. erhöht sich die Anzahl der Fachkräfte entsprechend. Während der Öffnungszeiten muss immer mindestens eine Fachkraft anwesend sein. Das Betreuungspersonal hat aus einem interdisziplinären Team zu bestehen, das sich insbesondere aus den Berei-chen Pädagogik, Psychologie, Arbeits- und Beschäftigungstherapie sowie Pflege zusammensetzt.
Für die Förderung der hauswirtschaftlichen Fähigkeiten kann eine Fachkraft aus dem Bereich Hauswirtschaft eingestellt werden. Die Kenntnisse über die zu betreuende Zielgruppe sind durch eine sozialpsychiatrische Qualifikation zu erwerben.
Als Fachkräfte gelten Personen mit einer mindestens dreijährigen Ausbildung. Die Leitung der Tagesstätte muss über eine 2-jährige Berufserfahrung in der Psychiatrie verfügen und mindestens mit einem Beschäftigungsumfang von einer halben Stelle in der Tagesstätte tätig sein. Abweichungen von diesen Vorgaben bedürfen der vorheri-gen Genehmigung des LWL.
Fortbildung und Supervision sind in einem angemessenen und budgetorientierten Umfang durchzuführen.
3.3 Sächliche und räumliche Ausstattung
Die Tagesstätte muss mit den für die Betreuung notwendigen Räumlichkeiten ausgestattet sein, so dass die Durchführung von Beschäftigungsangeboten sowie Gruppen- und Einzelgespräche ebenso sichergestellt sind, wie die Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten. Das Raumprogramm orientiert sich an den Vorgaben des Leistungs-typs 22. Die Eignung der Räumlichkeiten ist mit dem LWL im Vorfeld abzustimmen.
3.4 Öffnungszeiten
Die Tagesstätte ist werktäglich von Montag bis Freitag geöffnet. Die Öffnungszeit muss mindestens 30 Stunden wöchentlich umfassen und über die Öffnungstage gleichmäßig verteilt sein. Gesonderte Öffnungszeiten am Wochenende sind mit dem LWL abzustimmen.
3.5 Einzugsbereiche
Der LWL vereinbart mit dem Träger den Einzugsbereich der Tagesstätte. Die Tagesstätte sollte zentral im Einzugsbereich liegen und gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen sein. Innerhalb der Grenzen des Einzugsbereichs besteht die Verpflichtung zur Aufnahme im Rahmen des verfügbaren Platzkontingents.
4. Leistungen der Tagesstätte
4.1 Ziele der Leistung
Ziel der Betreuung in der Tagesstätte ist die emotionale, kognitive und soziale Förderung der Nutzerinnen und Nutzer, um auf Dauer die soziale Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu erreichen und zu erhalten. Mit der Betreuung in der Tagesstätte soll unter anderem nach dem Grundsatz „ambulant vor stationär“ eine stationäre Betreuung verhindert werden. Die Ziele der Sozialen Teilhabe sind im Teil B 4.1 Abs. 3 definiert.
4.2. Inhalt der Leistung
Die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft soll mit folgenden Förderschwerpunkten erreicht werden:
- Training der Fähigkeiten zur selbständigen Bewältigung der Alltagsanforderungen
- Hilfe und Beratung bei der Entwicklung von Lebensperspektiven
- Förderung und Erhalt sozialer Beziehungen und Gestaltung gemeinschaftsfördernder Aktivitäten
- Hilfen bei der Freizeitgestaltung
- Vorbereitung zur Wahrnehmung von Beschäftigungsangeboten
- Unterstützung bei der Teilhabe an Angeboten im Sozialraum der Nutzerinnen und Nutzer
4.3 Art und Umfang der Leistung
Die Tagesstätte hat ein verbindliches Beschäftigungsprogramm für ihre Nutzerinnen und Nutzer öffnungstäglich anzubieten. Art und Umfang der Angebote richten sich nach den individuellen Bedarfen. Bei der Gestaltung der Angebote ist auf eine niedrigschwellige Nutzung zu achten. Die Leistung bezieht sich auf die neun Lebensberei-che der ICF (§ 118 SGB IX).
5. Aufnahmebedingungen und Maßnahmeplanung
5.1 Aufnahmebedingungen
Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass die potentiellen Nutzerinnen und Nutzer zur Zielgruppe der Tagesstätte gehören. Die Tagesstätte soll auch die Menschen mit psychischen Behinderungen ansprechen, die angesichts ihrer oft schweren Antriebsstörungen, Verstimmungszustände und Realitätsverluste noch nicht in der Lage sind, die Intensität einer teilstationären Nutzung einzugehen. Daher kann das Beschäftigungsprogramm der Tagesstätte, je nach Maßgabe des Bedarfes im Einzelfall, zumindest vorübergehend auch nur stundenweise in Anspruch genommen werden. Von zentraler Bedeutung für die Wahrnehmung und Annahme von tagesstrukturierenden Angeboten durch die potentiellen Nutzerinnen und Nutzer ist der niedrigschwellige Tagesstättenzugang. Deshalb beschränkt sich das Aufnahmeverfahren auf die Überprüfung durch das Beraterteam. Es genügt ein einfacher Aufnahmeantrag. Ein Sozialhilfeantrag muss nicht gestellt werden.
5.2 Beraterteams
Die Tagesstätte richtet ein Beraterteam ein. Dem Beraterteam sollte zumindest ein Arzt und jeweils eine Vertretung des für die regionale psychiatrische Pflichtversorgung zuständigen Krankenhauses, der zuständigen Werkstatt für psychisch behinderte Menschen, des zuständigen sozialpsychiatrischen Dienstes und des Betreuungspersonals der Tagesstätte angehören.
Das Beraterteam stellt in gemeinsamen Beratungen fest, ob der/die Aufzunehmende der Zielgruppe der Tagesstätte angehört, entscheidet über die Aufnahme und überprüft in regelmäßigen Abständen die Möglichkeit einer weiterführenden Hilfestellung. Alle Beratungen des Beraterteams sind zu dokumentieren. Soweit sie einzelne Nutzerinnen und Nutzer betreffen, sind entsprechende Auszüge der individuellen Klientendokumentation beizufügen.
5.3 Form der Zuwendung
Die Betreuung und Förderung des Menschen mit einer psychischen Behinderung muss entsprechend des Grades der Beeinträchtigung und der zur Verfügung stehenden Förderpotentiale individuell und geplant erfolgen. Ziele und Maßnahmen sowie die konkrete Umsetzung werden unter Mitwirkung des hilfesuchenden Menschen und möglichst im Konsens vereinbart. In einem gemeinsamen Gespräch werden die Ziele und Maßnahmen einmal jährlich überprüft und falls notwendig verändert und fortgeschrieben. Der Maßnahmeplan wird in der Regel dem Beraterteam vorgestellt.
Angehörige bzw. andere Bezugspersonen können mit Einverständnis des betroffenen Menschen in die Maßnahmeplanung einbezogen werden. Die Beteiligung der gesetzlichen Betreuung ist - entsprechend dem individuellen Wirkungskreis – sicherzustellen.
Die individuelle Maßnahmeplanung ist zu dokumentieren.
6. Mitwirkung der Nutzerinnen und Nutzer
Die Tagesstätte verpflichtet sich, ihre Nutzerinnen und Nutzer an der Planung und Gestaltung des Tagesstättenalltags zu beteiligen. Die Beteiligung bezieht sich insbesondere auf die inhaltlichen Angebote, die Öffnungszeiten und die Hausordnung etc. Die Wirksamkeit der Beteiligung muss durch eine jährliche Befragung überprüft werden. Die Maßnahmen und Effekte der Beteiligung sind im jährlichen Tätigkeitsbericht zu dokumentieren.
7. Beschwerderegelung
Die Tagesstätte gewährleistet das von der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes NRW für ihre Mitglieder in einer Selbstver-pflichtung festgelegte interne und externe Beschwerdemanagement. Die Regelungen sind mit dem jährlichen Tätigkeitsbericht nachzuweisen.
8. Finanzierung der Tagesstätte
Je nach den Erfordernissen der Versorgungsregion werden Tagesstätten - auch mit Zweigstellen - mit 10 bis 40 Plätzen finanziert. Die Finanzierung erfolgt institutionell im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Der Träger der Tagesstätte erhält am Ende eines Jahres einen Zuwendungsbescheid für das kommende Jahr, in dem unter anderem die monatlichen Vorauszahlungen festgelegt werden. Nähere Regelungen enthalten die Abrechnungshinweise zur Festbetragsförderung der Tagesstätten.
8.1 Festbeträge
Für die Förderung gelten für Träger, die den SuE-Tarif nicht anwenden, folgende Festbeträge pro Platz und Jahr (Stand 01.03.2020):
Personalkosten 8.180,04 Euro
Sachkosten 1.741,34 Euro
Supervision 90,07 Euro
Fortbildung 27,04 Euro
Finanzierung der Tagesstätteneinrichtung 259,49 Euro
Gesamtbetrag 10.297,98 Euro
Für die Förderung gelten für Träger, die den SuE-Tarif anwenden, folgende Festbeträge pro Platz und Jahr (Stand 01.03.2020):
Personalkosten 8.396,01 Euro
Sachkosten 1.787,30 Euro
Supervision 92,45 Euro
Fortbildung 27,74 Euro
Finanzierung der Tagesstätteneinrichtung 266,35 Euro
Gesamtbetrag 10.569,85 Euro
Der LWL kann die Festbeträge entsprechend der Entwicklung der Entgelte in vergleichbaren Einrichtungen regelmäßig fortschreiben.
8.2 Zusätzliche Festbeträge für Personal
Die Zahlung eines zusätzlichen Festbetrages für Personal ist an die Auslastung der Tagesstätte gekoppelt. Die erste Auslastungsgrenze beträgt bei einer Tagesstätte mit 20 Plätzen 15.760 Stunden; die zweite Auslastungsstufe 18.000 Stunden tatsächlicher Anwesenheitszeit aller Nutzerinnen und Nutzer in Laufe eines Förderjahres. Die Anwesenheitszeiten sind nach Vorgabe des LWL schriftlich zu dokumentieren. Ist mit dem Träger der Tagesstätte eine andere Platzzahl vereinbart, verändern sich die Aus-lastungsvorgaben entsprechend. Diese individuellen Auslastungsvorgaben werden dem Träger mit dem jährlichen Zuwendungsbescheid jeweils im Vorjahr mitgeteilt.
Folgender zusätzlicher Festbetrag für Personal wird pro Platz und Jahr finanziert (Stand: 01.03.2020):
Auslastungsstufe 1 (ohne Anwendung SuE-Tarif) 743,07 Euro
Auslastungsstufe 2 (ohne Anwendung SuE-Tarif) 980,80 Euro
Folgender zusätzlicher Festbetrag für Personal wird pro Platz und Jahr finanziert (Stand: 01.03.2020):
Auslastungsstufe 1 (mit Anwendung SuE-Tarif) 762,68 Euro
Auslastungsstufe 2 (mit Anwendung SuE-Tarif) 1.006,69 Euro
8.3 Raumkosten
Es wird der tatsächliche Aufwand entsprechend den Vorgaben des örtlichen Mietspiegels bis zu maximal 1.593,39 Euro (Stand: 01.01.2015) jährlich pro Tagesstättenplatz finanziert.
8.4 Fahrtkosten
Nutzerinnen und Nutzer der Tagesstätte, die mit ihrem Einkommen unter der Einkommensgrenze des § 113 SGB IX liegen, haben Anspruch auf Kostenerstattung für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel für die Fahrten, die für den Besuch der Tagesstätte notwendig sind. Ist die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich, ist ein notwendiger Fahrdienst durch die Tagesstätte zu organisieren. Dieser wird dem Träger für bedürftige Nutzerinnen und Nutzer finanziert. Nähere Regelungen enthalten die Abrechnungshinweise zur Festbetragsförderung der Tagesstätten.
8.5 Anrechenbare Zuschüsse Dritter
Mit den Festbeträgen und der Raum- und Fahrtkostenförderung sind sämtliche Kosten der Tagesstätte abgegolten. Im Übrigen erfolgt die Finanzierung abzüglich der erreichbaren Zuschüsse Dritter für den gleichen Zweck. Sollten Plätze durch andere Kostenträger in Anspruch genommen werden, ist die Übernahme der Kosten für die Nutzung des Tagesstättenplatzes vorab mit dem LWL zu vereinbaren.
8.6 Kürzungen
Qualitätsmängel, insbesondere die mangelhafte Auslastung der Tagesstätte, können zu einer Kürzung des Förderbetrags führen.
8.7 Kostenbeiträge der Nutzerinnen und Nutzer
Zur Sicherung des niedrigschwelligen Angebotes erfolgt die Betreuung in der Tagesstätte ohne Erhebung eines sozialhilferechtlichen Kostenbeitrags. Finanzielle Zuwendungen an die Nutzerin und den Nutzer zu Lasten des Kostenträgers durch den Träger der Tagesstätte sind ebenfalls ausgeschlossen. Für die in der Tagesstätte angebotene und eingenommene Verpflegung ist ein angemessenes Entgelt zu erheben.
9. Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistung
Der Träger der Tagesstätte legt jährlich bis zum 31. März des Folgejahres die Klientendokumentation (Erhebungsbogen des LWL), einen Tätigkeitsbericht und den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Festbetragsförderung sowie eine detaillierte Abrechnung der Raum- und Fahrtkosten gem. der Abrechnungshinweise vor.
Der Tätigkeitsbericht enthält mindestens Aussagen zu folgenden Punkten:
- Qualifikation des Betreuungspersonals
- Fortbildung, Weiterbildung und Supervision
- Besonderheiten der betreuten Menschen
- Angebote im Betreuungsjahr
- Sitzungen des Beraterteams
- Beschwerdemanagement
- Mitwirkung der Nutzerinnen und Nutzer
- Kooperation mit den übrigen Diensten der gemeindepsychiatrischen Versorgung
Ein Wochenplan, aus dem die Angebote der Tagesstätte ersichtlich sind, ist dem Tätigkeitsbericht beizufügen.
Der LWL behält sich das Recht vor, jederzeit die ordnungsgemäße Abrechnung der Zuschüsse einschließlich der Ausgabenbelege zu prüfen sowie die Dokumentation der Beratungen des Beraterteams und die täglichen Anwesenheitslisten einzusehen und auszuwerten. Die hierzu erforderlichen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen sind von der Tagesstätte sicherzustellen.
Liegen begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Träger der Tagesstätte die Leistungen nicht in der vereinbarten Qualität erbringt, klärt der LWL den Sachverhalt auf. Bestätigen sich Anhaltspunkte für eine nicht diesen Richtlinien konforme Leistung, kann der LWL eine anlassbezogene Qualitätsprüfung durchführen und Zuschüsse ganz oder teilweise zurückfordern.
Ansprechpersonen
Wenn Sie eine Tagesstätte besuchen möchten, nehmen Sie bitte direkt mit einer Tagesstätte in der Nähe Ihres Wohnortes Kontakt auf oder wenden Sie sich an:
Simone Hartmann
Telefonnummer: 0251 591-6786
E-Mail-Adresse: simone.hartmann@lwl.org