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Das Persönliche Budget

Das Persönliche Budget können Sie für Hilfen erhalten, wenn Sie in Westfalen-Lippe wohnen und körperlich, geistig oder seelisch so schwer beeinträchtigt sind, dass Sie ohne Unterstützung nicht wie ein Mensch ohne Behinderungen leben können. Mit dem Persönlichen Budget bestimmen Sie selbst, welche  Hilfen Sie benötigen und Sie können selber die Menschen oder Dienste auswählen, die Ihnen helfen sollen. Sie übernehmen die Verantwortung, schließen Verträge mit den Helfern ab - Sie können Ihr Leben selbst gestalten.

Sie werden von den Teilhabeplanerinnen und Teilhabeplaner des LWL beraten. Sie erklären Ihnen, welche Hilfen Sie vom LWL bekommen können und welche Unterlagen Sie dafür benötigen. Sie sagen Ihnen, ob und wie Sie die Hilfen als Budget bekommen können.

Infomaterialien in Leichter Sprache

Info-Heft über das Persönliche Budget in Leichter Sprache

Das Info-Heft informiert in Leichter Sprache über das Persönliche Budget. Es informiert zum Beipsiel darüber, wer das Persönliche Budget vom LWL bekommen kann und nennt Beispiele für das Persönliche Budget.

Download: Info-Heft über das Persönliche Budget (PDF)

Deckblatt Info-Heft über das Persönliche Budget in Leichter Sprache

Info-Heft über das Arbeitgeber-Modell in Leichter Sprache

Das Info-Heft informiert in Leichter Sprache über das Arbeitgeber-Modell.

Download: Info-Heft über das Arbeitgeber-Modell (PDF)

Deckblatt Info-Heft über das Arbeitgeber-Modell in Leichter Sprache

Weiterführende Informationen

Hier informieren wir Sie über die Regelungen des Persönlichen Budgets.

1. Grundzüge des Persönlichen Budgets

Leistungen der Eingliederungshilfe werden gemäß § 105 Abs. 1 SGB IX als Sach-, Geld- oder Dienstleistung erbracht. Gemäß § 105 Abs. 4 SGB IX werden die Leistungen auf Antrag auch als Persönliches Budget (PB) ausgeführt. Das Nähere regelt § 29 SGB IX.

Das PB verfolgt den Zweck, den Leistungsberechtigten ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen, indem es ihnen die Verantwortung für die Organisation, Gestaltung und Qualität der Leistungen weitgehend überlässt.

Im PB wird das übliche Dreiecksverhältnis der Eingliederungshilfe aufgelöst. Rechtsbeziehungen bestehen nur zwischen der leistungsberechtigten Person und dem Leistungsträger einerseits, und der leistungsberechtigten Person und den Dienstleistern, die diese für die Leistungserbringung in Anspruch nimmt, andererseits. Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Leistungsträger und den Leistungserbringern kommt nicht zustande.

Das PB ist im Regelfall eine Geldleistung. Das PB tritt hierbei an die Stelle einer sonst geschuldeten Sachleistung. Werden Leistungsberechtigte als Arbeitgeber von Assistenzkräften tätig, spricht man von einem „Arbeitgebermodell“. Im Arbeitgebermodell sind die Leistungsberechtigten auch für die Erfüllung ihrer Arbeitgeberpflichten verantwortlich.

Das PB stellt keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar. Eine laufende Sachleistung wird auf Antrag in ein PB umgewandelt. Wird ein PB beantragt, ohne dass eine entsprechende Sachleistung bereits erbracht wird, ist zunächst über die Notwendigkeit sowie Art und Umfang der Sachleistung zu entscheiden.

Das Recht auf ein PB ist nicht an besondere, persönliche Voraussetzungen gebunden. Es darf beispielweise nicht unter Hinweis auf eine eventuell unzureichende Regiefähigkeit der leistungsberechtigten Person versagt werden.

Budgetfähig sind im Grunde alle Leistungen der Eingliederungshilfe, die als Sachleistung oder Dienstleistung infrage kommen. Sinnvoll ist ein PB indes nur, wenn es sich um laufende, wiederkehrende Sachleistungen handelt.

Die Leistungsberechtigten haben grundsätzlich ein Wahlrecht, welche Leistungen neben einem PB (weiterhin) im Wege einer Sachleistung erbracht werden sollen.

Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 7 SGB IX soll das PB den vollen Geldwert der umgewandelten Sachleistung nicht übersteigen.

2. Umsetzung des Persönlichen Budgets

Der LWL und die Leistungsberechtigten schließen zur Umsetzung des PB eine Zielvereinbarung ab (§ 29 Abs. 4 SGB IX). Klicken Sie hier, um sich das Muster einer solchen Zielvereinbarung anzuschauen.

Bei der Zielvereinbarung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Die Zielvereinbarung ist die Grundlage für die Bewilligung des PB und Bestandteil des Bewilligungsbescheids.

In der Zielvereinbarung werden auf der Grundlage der individuellen Förder- und Leistungsziele des Gesamtplans die Höhe des PB sowie Art, Umfang und Qualität der daraus zu bestreitenden Leistungen vereinbart.

Bei der Bemessung des Budgets ist auf den von der leistungsberechtigten Person plausibel zu machenden Kostenaufwand abzustellen. Die selbstbeschafften Leistungen müssen die Anforderungen an die Qualität der umgewandelten Sachleistung in gleicher Weise erfüllen.

Arbeitgeberkosten und zweckdienliche Aufwände, die in der umgewandelten Sachleistung nicht enthalten sind, wie z.B. Aufwände für Beratung oder die Unterstützung bei der Budgetverwendung, dürfen aus dem PB im notwendigen Umfang bestritten werden. Die Kosten dürfen den Geldwert der umgewandelten Sachleistung zusammen mit den übrigen Aufwendungen nicht überschreiten.

Assistenzleistungen von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Kindern oder Eltern der leistungsberechtigten Person sind nicht berücksichtigungsfähig, es sei denn, dass eine bestehende Erwerbstätigkeit deswegen aufgeben und ein entsprechender Einkommensersatz benötigt wird.

Die Verwendung des PB unterliegt einer strikten Zweckbindung. In der Zielvereinbarung ist daher zu regeln, wie und in welchen Abständen die Einhaltung der vereinbarten Qualität und die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachzuweisen sind.

Mit der Auszahlung an die Leistungsberechtigten gilt deren Leistungsanspruch als erfüllt (§ 29 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Eine zweckwidrige Verwendung der Mittel führt nicht dazu, dass ein verbleibender Bedarf einen erneuten Leistungsanspruch auslöst. Budgetreste werden zurückgefordert oder im Rahmen weiterer Auszahlungen angerechnet.

Die Zielvereinbarung kann von beiden Seiten aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich gekündigt werden (§ 29 Abs. 4 Sätze 4-6 SGB IX). Ein wichtiger Grund kann für die Leistungsberechtigten in der unerwarteten Erhöhung ihres Leistungsbedarfs liegen. Für den LWL kann die Kenntnis von einer zweckwidrigen Verwendung ein Kündigungsgrund sein. Ein ordentliches Kündigungsrecht besteht nur auf Seiten der Leistungsberechtigten nach Ablauf von 6 Monaten. Um die (Wieder-) Aufnahme der Sachleistung rechtzeitig sicherstellen zu können, ist eine Kündigungsfrist von 4 Wochen einzuhalten.

3. Verfahrensregelungen

Das PB wird auf Antrag gewährt. Es ist zu unterscheiden zwischen einer (Teil-)Umwandung einer bereits laufenden Sachleistung und der erstmaligen Beantragung von Leistungen der Eingliederungshilfe.

3.1 Antragsunterlagen

3.2 Verfahrensschritte

  1. Durchführung des Gesamtplanverfahrens und Feststellung des Sachleistungsanspruchs bei erstmaliger Beantragung von Leistungen der Eingliederungshilfe.
  2. Feststellung der (Teil-)Leistung, für die ein PB beantragt wird.
  3. Feststellung der Budgetobergrenze anhand der (bisherigen) Kosten für die umgewandelte Sachleistung.
  4. Abstimmung eines Leistungs- und Kostenplans. Klicken Sie hier, wenn Sie einen Leistungs- und Kostenplan anschauen möchten.
  5. Bemessung des monatlichen Budgets anhand des abgestimmten Kostenplans. Eine Selbstbeteiligung aus eigenem Einkommen und Vermögen wird ggf. angerechnet.
  6. Abstimmung und Abschluss der Zielvereinbarung
  7. Bewilligungsbescheid

3.3. Ablehnungsgründe

Der Budgetantrag ist grundsätzlich abzulehnen, wenn

  • kein Anspruch auf die ihr zugrundeliegende Sachleistung besteht,
  • über Einzelheiten der Zielvereinbarung keine Einigung erzielt werden konnte,
  • begründete Zweifel bestehen, dass die vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt werden oder die damit intendierte Wirkung eintritt oder
  • konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass Mittel zweckwidrig verwendet werden. Indiz könnte sein, dass Budgetmittel in der in der Vergangenheit vorsätzlich oder in erheblichen Umfang zweckwidrig verbraucht wurden.

3.4. Auszahlung

Die Auszahlung erfolgt i.d.R. zum Ersten des Monats.

3.5. Budget- und Wirkungskontrolle

Die zweckentsprechende Verwendung des Budgets, die Einhaltung der vereinbarten Qualität, der Verlauf und die Wirkung des Teilhabeprozesses werden über einen Verwendungsnachweis von der leistungsberechtigten Person (oder einer von ihr beauftragten Person) beleglos dokumentiert und testiert. Der LWL prüft die rechnerische Richtigkeit und die Plausibilität der Angaben regelhaft. Eine vertiefte Prüfung erfolgt anlassbezogen und in Stichproben. Die Dokumente für den Verwendungsnachweis finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Der LWL kann die Vorlage von Belegen verlangen und/ oder ein Ergebnisgespräch mit der leistungsberechtigten Person führen.

Der Verwendungsnachweis ist in einem Turnus von 6 bis 12 Monaten sowie zum Ablauf der Zielvereinbarung vorzulegen. Budgetreste werden zurückgefordert oder auf die folgenden Auszahlungen angerechnet.

Der Verwendungsnachweis und das Ergebnisgespräch sind zugleich die Grundlagen für die Wirkungskontrolle und eine eventuelle Fortschreibung des PB.

4. Besonderheiten trägerübergreifender Budgets

Das trägerübergreifende Budget (tPB) fasst die Teilhabeleistungen unterschiedlicher Leistungsträger zusammen. Leistungsträger können neben den Rehabilitationsträgern nach § 6 SGB IX auch die Pflegekassen und Integrationsämter sein (§ 29 Abs. 3 Satz 2 SGB IX).

Komplementäre Leistungen der Krankenkassen, die keine Teilhabeleistungen sind und komplementäre Pflegeleistungen der Pflegekassen, Unfallversicherungsträger und Träger der Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) können in das Budget einbezogen werden, soweit diese Leistungen zur Deckung alltäglicher und regelmäßig wiederkehrender Bedarfe bestimmt sind und als Geldleistung oder durch Gutscheine erbracht werden können (§ 29 Abs. 1 Satz 5 SGB IX). Hierfür kommen in erster Linie die häusliche Krankenpflege der Krankenkassen und das Pflegegeld nach § 37 SGB IX in Betracht.

Das tpB kann bei einem der (voraussichtlich) beteiligten Leistungsträger beantragt werden. Dieser trägt dann - die eigene Zuständigkeit vorausgesetzt - als „leistender Rehabilitationsträger“ die Koordinierungs- und Leistungsverantwortung.

Die Koordinierungs- und Leistungsverantwortung umfasst insbesondere

  • die Kommunikation mit der antragstellenden Person
  • die Verantwortung für das Teilhabeplanverfahren nach §§ 19, 20 SGB IX
  • den Abschluss der Zielvereinbarung über die Gesamtleistung
  • die Erteilung des Bewilligungsbescheids über die Gesamtleistung
  • die Zahlbarmachung
  • die Budgetkontrolle
  • die Fortschreibung des Teilhabeplans

Die beteiligten Leistungsträger treffen ihre Feststellung zum Bedarf entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeit.

Der Bewilligungsbescheid über die Gesamtleistung bindet die beteiligten Leistungsträger an die Entscheidung des leistenden Rehabilitationsträgers. Die antragstellende Person kann gegen den Bescheid mit Widerspruch und ggf. Klage vorgehen. Mit dem Bewilligungsbescheid werden bereits laufende Einzelbewilligungen in Form von Sachleistungen aufgehoben.

Informationen zum Arbeitgebermodell im Persönlichen Budget

Der LWL hat bei Ihnen einen Bedarf für Assistenz- und Pflegeleistungen festgestellt. Sie haben sich entschieden, diese Leistungen als Geldleistung zu erhalten und über ein Arbeitgebermodell selbstbestimmt zu organisieren und durchzuführen. Die Geldleistung erhalten Sie vom LWL-Inklusionsamt Soziale Teilhabe in Form eines Persönlichen Budgets. Ich möchte Ihnen vorab einige kurze Informationen über grundsätzliche Regelungen geben, damit Sie ihre Unterstützung erfolgreich über ein Persönliches Budget im Arbeitgebermodell umsetzen können.

Das PDF-Dokument zum Ausdrucken finden Sie unter Dokumente zum Persönlichen Budget.

Beratung

  • Der LWL berät Sie zu Fragen zur Feststellung und Deckung Ihrer Teilhabebedarfe sowie zu den hierzu notwendigen Leistungen und Maßnahmen.
  • Eine Beratung zu arbeits- sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Regelungen seitens des LWL erfolgt nicht. Hierzu notwendige Informationen müssen Sie selbst einholen. Kostenfreie Informationen erhalten Sie z.B. bei den zuständigen Sozialversicherungsträgern, der Bundesagentur für Arbeit, den Finanzämtern, der Minijobzentrale. 

Grundsätzliche Regelungen zur Durchführung des Arbeitgebermodells

  • Im Arbeitgebermodell haben Sie die Rolle des/der Arbeitgeber:in. Sie müssen dann selbst allen gesetzlichen Pflichten für Arbeitgeber:innen nachkommen. Insbesondere müssen Sie alle arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Regelungen einhalten. 
  • Die bei Ihnen gegen Entgelt beschäftigten Personen müssen bei den zuständigen Sozialversicherungsträgern, der Unfallkasse, beim Finanzamt und ggfls. weiteren Stellen angemeldet werden, geringfügig beschäftigte Personen (sog. Minijobber) müssen bei der Minijobzentrale im Haushaltscheckverfahren angemeldet werden. Nähere Informationen zur Anmeldung erhalten Sie bei den zuständigen Stellen.  Aufwendungen dafür kalkulieren Sie bitte ein.
  • Die Beschäftigung von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Kindern oder Eltern ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Möchten Sie Personen aus dem genannten Kreis beschäftigen, teilen Sie dies bitte rechtzeitig vorab mit, um gemeinsam mit Ihnen zu beraten, ob diese Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen.
  • Das Arbeitgebermodell stellt steuerlich keinen (gewerblichen) Betrieb dar. Die Beschäftigungen finden in der Regel in Privathaushalten statt. Nähere Auskünfte erteilen Ihnen z.B. die zuständige Finanzbehörde, die Minijobzentrale, die Unfallkasse.
  • Das Persönliche Budget des LWL für ein Arbeitgebermodell wird grundsätzlich auch bei einem Krankenhaus- oder einem stationären Rehaaufenthalt weitergezahlt.

Ermittlung und Verwendung der Geldleistungen

  • Sie müssen die konkrete Höhe aller notwendigen Arbeitgeberaufwendungen - entsprechend des vorher festgestellten zeitlichen Umfangs Ihrer Bedarfe - ermitteln/kalkulieren und dem LWL in einem Leistungs- und Kostenplan darstellen. Einen Vordruck dafürstellt Ihnen der LWL im Internet zur Verfügung.
  • Wenn in einem laufenden persönlichen Budget monatliche Aufwendungen zur Verwaltung des Budgets, (z.B. Beratungskosten, Kosten für externe Lohnbuchhaltung) entstehen, können Mittel hierfür in angemessenem Umfang vom LWL gewährt werden. Entsprechende Aufwendungen müssen gesondert im Leistungs- und Kostenplan dargestellt werden.
  • Der Leistungs- und Kostenplan ist gemeinsam mit dem LWL abzustimmen.
  • Gemeinsam mit dem LWL stimmen Sie auch die Inhalte einer Zielvereinbarung zu Ihrem Persönlichen Budget ab. Bereitgestellte Mittel sind entsprechend der Zielvereinbarung zu verwenden. 
  • Nicht verbrauchte und/oder zweckfremd verwendete Mittel werden vom LWL zurückgefordert.

Eine nachträgliche Erhöhung der Geldleistungen ist während der Laufzeit einer Zielvereinbarung in der Regel nicht möglich. 

Nachweise

  • Die zweckentsprechende Verwendung des Budgets muss gegenüber dem LWL in der Regel nachweisbar sein.
  • Nur auf besondere Anforderung des LWL sind konkrete Nachweise vorzulegen, z.B. Kontoauszüge, Verdienstbescheinigungen, Nachweise zu Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern, Erstattungen, etc. Aus diesem Grund müssen Sie für den LWL Nachweise mindestens 3 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem Aufwendungen entstanden sind, aufbewahren.
  • Bitte beachten Sie, dass nach anderen Vorschriften, z.B. im Steuerrecht, gegebenenfalls längere Aufbewahrungsfristen gelten. Wenn im Budget Leistungen für laufende monatliche Aufwendungen zur Verwaltung des Budgets enthalten sind, kann von diesen Aufwendungen ein Betrag in Höhe von 15% für entstehende Sachkosten (z.B. Bürobedarf, Kontoführungsgebühren) nachweisfrei verwendet werden.  

Ausführliche Regelungen zur Gewährung eines persönlichen Budgets durch das LWL-Inklusionsamt Soziale Teilhabe, sowie die zu nutzenden Formulare „Leistungs- und Kostenplan“, „Verwendungsnachweis Persönliches Budget“ und „Aufstellung der Ausgaben“ finden Sie auf dieser Seite unter "Dokumente zum persönlichen Budget".

Bei weiteren Fragen können Sie sich jederzeit an die für Sie zuständige Ansprechperson wenden. Sie finden diese im Internet unter dem folgenden Link:

www.lwl-inklusionsamt-soziale-teilhabe.de/de/kontakt-und-ansprechpersonen/

Ansprechpersonen

Bekommen Sie bereits Leistungen vom LWL?
Dann wenden Sie sich bitte an die Ansprechperson, die auch auf den Briefen genannt ist, die Sie vom LWL erhalten.

Bekommen Sie noch keine Leistungen vom LWL?
Dann wenden Sie sich bitte an die Betreuungsgruppe in Ihrer Region. Hier finden Sie eine Liste der Ansprechpersonen beim LWL.

Haben Sie allgemeine Fragen zum Persönlichen Budget?
Telefonisches Informationsangebot
0251 591 5115