Elternassistenz
Leistungen zur sozialen Teilhabe in Form von Assistenzleistungen umfassen auch Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder. Das nennt man Elternassistenz. Rechtliche Grundlage ist der § 113 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 78 Abs. 3 SGB IX.
Ziel der Leistung ist, Eltern mit Behinderungen gemeinsam mit ihren Kindern eine möglichst selbstbestimmte und eigenständige Bewältigung des Alltags zu ermöglichen. Dabei geht es zum Beispiel um einfache Assistenzleistungen wie Handreichungen und das Übernehmen von Tätigkeiten für Eltern mit körperlichen Einschränkungen oder um eine pädagogische Anleitung, Beratung und Begleitung bei Eltern mit einer kognitiven Einschränkung bei der Wahrnehmung der Elternrolle.
Die Leistung kann in der eigenen Wohnung, in einer Pflege- beziehungsweise Gastfamilie oder auch in einer sogenannten Mutter-Kind-Einrichtung erfolgen. Neben der Elternassistenz können bei Bedarf auch noch andere Assistenzleistungen in Anspruch genommen werden.
Da auch mögliche Leistungen für das Kind zu berücksichtigen sind, ist in einem Gesamtplanverfahren zum Beispiel mit dem Jugendamt der gesamte Bedarf abzustimmen.
Ansprechpersonen
Bekommen Sie bereits Leistungen vom LWL? Dann wenden Sie sich bitte an die Ansprechperson, die auch auf den Briefen genannt ist, die Sie vom LWL erhalten.
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